Koppelung der Öffnung an die Wiederöffnung des Handels und der Gastronomie ist nur Hilfskonstruktion
Die Kulturministerinnen und Kulturminister der Länder haben am 5. Februar über die Wiedereröffnung von den aufgrund der Corona-Pandemie geschlossenen Kultureinrichtungen gesprochen. Heute wurden die Vorschläge, die von den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und die Kanzlerin am Mittwoch der kommenden Wochen diskutiert werden sollen, bereits in den Medien vorgestellt.
In einem Dreistufenplan fordern die Kulturminister der Länder:
1. Wenn Schulen und Kitas geöffnet werden, dann sollen auch die außerschulischen Bildungsangebote der Kultureinrichtungen und der Musik- und Kunstschulen wieder zugelassen werden.
2. Wenn der Einzelhandel wieder öffnet, dann sollen Museen, Galerien, Gedenkstätten und Bibliotheken sowie vergleichbare Einrichtungen auch öffnen. Daneben sollen Freiluftveranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmern möglich sein.
3. Wenn die Gastronomie wieder öffnet, dann sollen auch wieder Veranstaltungen in Theatern, Opernhäusern und Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Gebäuden möglich gemacht werden. Dies soll auch für Proben und Auftritte der Laien- und Amateurkultur, etwa Chöre, gelten.
Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, wird rechtzeitig vor dem Treffen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin ein Papier vorlegen, wie Kultur wieder ins Spiel kommen kann.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturates, Olaf Zimmermann, sagte: „Es ist gut, dass die Kulturministerinnen und Kulturminister der Länder endlich an einem Plan zur Wiedereröffnung der Kultureinrichtungen arbeiten. Das neue Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Länder, bei Schließungen von Kultureinrichtungen zu begründen, warum die Maßnahmen trotz der Bedeutung der Kunstfreiheit (GG 5,3) unumgänglich sind. In diesem Sinne kann die Koppelung der Öffnung an die Wiederöffnung des Handels und der Gastronomie nur eine Hilfskonstruktion sein, da die Öffnung von Kultureinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz eine höhere verfassungsrechtliche Priorität hat.“